Abnahme des Gemeinschaftseigentums bei Erwerb vom Bauträger

Abnahme des Gemeinschaftseigentums

Der Erwerb von Eigentumswohnungen vom Bauträger ist aufgrund des derzeitigen Immobilienbooms wieder besonders aktuell.

Die Abnahme der Bauleistungen durch den Käufer – Abnahme des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums – ist dabei Dreh- und Angelpunkt des Vertrags und seiner Abwicklung:  Denn der vollständige Kaufpreis ist erst nach der Abnahme des Gemeinschaftseigentums (Beispiel: Dachdichtigkeit, Heizung, Stromversorgung, Wasser, Fenster, Wohnungstüre) und des Sondereigentums (Beispiel: Innentüren und Innenfenster) fällig, und die Übergabe der Wohnung an den Käufer (Besitzübergang sowie Übergang der Nutzen und Lasten) erfolgt erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung, und erst dann erfolgt der Eigentumserwerb durch Eintragung des Käufers ins Grundbuch.

Der Vertrag sollte in jedem Fall eine förmliche Abnahme des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums durch Erstellung eines schriftlichen Abnahmeprotokolls vorsehen. Der Käufer ist gut beraten, wenn er sich dabei der Hilfe eines kompetenten Sachverständigen seines Vertrauens bedient (Architekt, Bauingenieur, sonstiger Bausachverständiger).

Während die Abnahme des Sondereigentums in der Regel keinen Schwierigkeiten begegnet, sind mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums häufig tatsächliche und rechtliche Probleme verbunden. Dies resultiert aus der unterschiedlichen Interessenlage beim Bauträger einerseits und beim Käufer andererseits:

Der Bauträger hat, insbesondere wegen der an die Abnahme des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums anknüpfenden Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, Interesse an einer möglichst gleichzeitigen und einheitlichen Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Käufer aller Wohnungen. Der Käufer dagegen hat Interesse an einer aus seiner Sicht sicheren, d.h. grundsätzlich in seiner Regie durchzuführenden Abnahme – z.B. durch Mitwirkung eines Sachverständigen seines Vertrauens – , wobei ihm aber gleichzeitig aus Kostengründen und Gründen der Praktikabilität  ebenfalls an einer möglichst gemeinsamen Abnahme des Gemeinschaftseigentums, also zusammen mit den anderen Käufern, gelegen sein muß.

Die Bauträgerverträge sehen zur Regelung dieser Probleme sog. Abnahmeklauseln vor. Deren Wirksamkeit ist allerdings durch die insoweit strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs häufig fraglich. Der BGH hält Abnahmeklauseln verkürzt gesagt nur dann für wirksam,  wenn dadurch die volle Handlungsfreiheit des Käufers sowie die Neutralität des eingeschalteten Sachverständigen gewährleistet sind.  Problematisch sind deshalb vermutlich auch Klauseln, wonach ein entweder vom Bauträger oder per Beschluß der Eigentümergemeinschaft beauftragter Sachverständiger zwar lediglich die Abnahmereife (vgl. § 640  Abs.1 S.1 BGB) – also nicht die Abnahme selbst – festzustellen hat,  dem Käufer damit aber suggeriert werden kann, er sei aufgrund dieser Feststellung nun zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums verpflichtet und könne keine weiteren Einwendungen erheben.

Die sicherste Regelung besteht nach allem darin, auf derartige Klauseln ganz zu verzichten und statt dessen im Kaufvertrag zu vereinbaren, daß die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ausschließlich durch den Käufer oder einen Sachverständigen seines Vertrauens vorgenommen wird.

Soll trotzdem im Kaufvertrag eine gemeinsame Abnahme des Gemeinschaftseigentums für alle Käufer in der Wohnungseigentumsanlage vorgesehen werden, müßte eine solche Regelung in jedem Fall den folgenden Maßgaben entsprechen: Beschluß der Wohnungseigentümer zur Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Besichtigung und Begehung des Gemeinschaftseigentums und Abgabe einer unverbindlichen Empfehlung über die Erklärung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Der Käufer ist selbstredend zu der Begehung einzuladen. Hat der Sachverständige festgestellt, daß keine die Abnahme des Gemeinschaftseigentums hindernden Sachmängel und /oder die Abnahme des Gemeinschaftseigentums hindernde noch ausstehende Restarbeiten vorliegen, ist der Käufer nochmals ausdrücklich auf sein Recht hinzuweisen, das Gemeinschaftseigentum selbst zu prüfen und als abnahmereif zu bewerten. Der Käufer ist weiter darauf hinzuweisen, daß sich aus den Feststellungen des Sachverständigen keine Verpflichtung zur Abnahme ergibt. Er ist schließlich aber auch darauf hinzuweisen, daß der fruchtlose Ablauf einer vom Bauträger gesetzten Frist zur Erklärung der Abnahme nach der gesetzlichen Regelung  (§ 640 Abs. 1 S. 3 BGB) ausdrücklichen Erklärung der Abnahme  gleichkommt.