Abwicklung des Kaufvertrages
Das Notariatsbüro kümmert sich um die Abwicklung des Kaufvertrages. Das unterschriebene Original des Kaufvertrages verbleibt in der Urkundensammlung des Notars. Das Notariatsbüro stellt von dieser Urschrift Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften her, welche die Vertragsparteien normalerweise einige Tage nach der Unterzeichnung des Vertrages mit der Post erhalten. Der Käufer erhält zusammen mit seinem Vertragsexemplar in der Regel auch die Kostenberechnung des Notars (für die Beurkundung des Vertrages).
Das Notariatsbüro kümmert sich zunächst darum, daß für den Käufer eine Vormerkung (Eigentumsübertragungsvormerkung) in das Grundbuch eingetragen wird.
Die Vormerkung gibt dem Käufer Sicherheit, weil dadurch für jedermann ersichtlich ist, dass der Käufer einen gesicherten Anspruch auf Übertragung des Eigentums hat. Die Vormerkung macht es dem Verkäufer praktisch unmöglich, das Grundstück ein zweites Mal an einen anderen Käufer weiter zu veräußern. Sie schützt den Käufer auch im Falle der Insolvenz des Verkäufers, weil sie verhindert, dass das Grundstück in die Insolvenzmasse fällt. Sie sichert auch den Rang im Grundbuch: Falls Gläubiger des Verkäufers in das Grundstück vollstrecken und deren Rechte im Rang erst nach der Eigentumsübertragungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen wurden, hat der Käufer einen Anspruch darauf, dass diese Rechte nach Übertragung des Eigentums an ihn wieder gelöscht werden.
Auf die Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch sollte daher nicht verzichtet werden.
Das Notariatsbüro besorgt weiter alle zur Eigentumsumschreibung erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen. Um welche Genehmigungen es sich hierbei handelt, ist von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich. Bei Grundstückskaufverträgen ist in der Regel ein sog. Negativattest der zuständigen Gemeinde erforderlich; dies ist eine schriftliche Zusicherung, dass sie ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nicht ausüben wird (§§ 24 ff BauGB). Bei Wohnungseigentumskaufverträgen ist meistens die Genehmigung des WEG-Verwalters erforderlich, jedoch nicht immer. Ob bei Ihrem Vertrag eine solche Verwaltergenehmigung erforderlich ist, ergibt sich aus der Teilungserklärung und ist auch aus dem Grundbuch ersichtlich.
Falls im Grundbuch für das Verkaufsobjekt noch eine oder mehrere Belastungen eingetragen sind (z.B. Grundschuld, Nießbrauch, Wohnungsrecht), muß der Notar von den Berechtigten die Löschungsunterlagen anfordern. Bei einer Grundschuld ist der Berechtigte in der Regel eine Bank. Die restlichen Forderungen der Bank (= das noch nicht vollständig abbezahlte Restdarlehen zuzüglich Bankgebühren) werden normalerweise aus dem Kaufpreis beglichen.