Die Grunderwerbsteuer
Grundsätzlich fällt bei jedem Immobilienkauf Grunderwerbsteuer an. Es gibt einige Ausnahmen, z.B. beim Verkauf an den Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner oder an die eigenen Kinder (§ 3 GrEStG).
Der Notar ist verpflichtet, das Finanzamt über den Vertragsabschluß zu informieren.
Die Zahlung der Grunderwerbsteuer ist Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung. Der Steuersatz ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich, er beträgt zur Zeit (Stand: 12.03.2017)
Bundesland | Steuersatz |
Baden-Württemberg | 5,0% |
Bayern | 3,5% |
Berlin | 6,0% |
Brandenburg | 6,5% |
Bremen | 5,0% |
Hamburg | 4,5% |
Hessen | 6,0% |
Mecklenburg-Vorp. | 5,0% |
Niedersachsen | 5,0% |
NRW | 6,5% |
Rheinland-Pfalz | 5,0% |
Saarland | 6,5% |
Sachsen | 3,5% |
Sachsen-Anhalt | 5,0% |
Schleswig-Holstein | 6,5% |
Thüringen | 6,5% |
Sie erhalten, wenn Sie Käufer sind, vom Finanzamt einen Steuerbescheid und haben einen Monat Zeit, die Grunderwerbssteuer zu bezahlen. Dies sollten Sie möglichst zügig erledigen; ohne Zahlung der Steuer erfolgt keine Eigentumsumschreibung.
Die Grunderwerbsteuer richtet sich nach dem Kaufpreis für das Grundstück, nicht jedoch für mitverkauftes Zubehör wie z.B. mitverkaufte Möbel, Heizöl im Tank, Gartengeräte usw.. Gegenstände, welche fest mit dem Grundstück oder dem Gebäude verbunden sind, können niemals Zubehör sein. Bei Einbauküchen ist dies teilweise aber streitig und regional unterschiedlich.
Beispiel: Der Kaufpreis für ein Hausgrundstück beträgt insgesamt € 200.000,00. Mitverkauft wird die vorhandene Einbauküche mit einem Zeitwert von € 4.000,00 sowie Lampen und Regale mit einem Zeitwert von € 1.000,00. Wird das mitverkaufte Zubehör nicht separat im Kaufvertrag ausgewiesen, wird das Finanzamt die Grunderwerbssteuer aus dem Kaufpreis von € 200.000,00 berechnen. Weist der Grundstückskaufvertrag dagegen aus, daß der Kaufpreis für das Hausgrundstück € 195.000,00 beträgt und für mitverkauftes Zubehör € 5.000,00 angesetzt wurden, errechnet sich Grunderwerbsteuer lediglich aus € 195.000,00.
Beim Erwerb einer Eigentumswohnung gilt Gleiches für die anteilige Instandhaltungsrücklage, welche vom Verkäufer auf den Käufer übergeht (dies ist der prozentuale Anteil des Verkäufers an der Rücklage, welche die Gemeinschaft für künftig fällig werdende Reparaturen am Gemeinschaftseigentum gebildet hat). Auch auf diesen Betrag entfällt keine Grunderwerbssteuer, wenn er im Kaufvertrag separat ausgewiesen ist. Sie sollten daher vorab beim Verwalter erfragen, wie hoch der Anteil des Verkäufers an der Instandhaltungsrücklage ist.