Bevor Sie einen Notartermin vereinbaren, sollten Sie die Immobilie unbedingt besichtigen. Es empfiehlt sich in der Regel, zur Immobilienbesichtigung einen Sachverständigen (Architekten, Bauingenieur) hinzuziehen. Bei unzureichender Immobilienbesichtigung können – besonders bei älteren Bestandsimmobilien – leicht eventuell anstehende kostenintensive Sanierungsmaßnahmen übersehen werden, was Ihre Finanzierung ins Wanken bringen kann.
Etwaige Mängel des Kaufobjektes sollten dann im Kaufvertrag unbedingt aufgeführt werden.
Üblicherweise wird in Kaufverträgen über gebrauchte Immobilien die Sachmängelhaftung des Verkäufers ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet demnach nur dann, wenn ihm die Mängel bekannt waren und er sie arglistig verschwiegen hat. Die Haftung für vorsätzliches Handeln kann jedoch niemals ausgeschlossen werden. (§ 276 Abs. 3 BGB)
Etwas anderes gilt für Neubauten: Hier ist ein formelhafter Ausschluß der Gewährleistungsrechte des Käufers nur möglich, wenn der Käufer vor Vertragsabschluß ausführlich über den Haftungsausschluß belehrt wurde (BGH, Urteil vom 08.03.2007, Az. VII ZR 130/05)
Achten Sie darauf, von wem Sie Auskünfte zum Zustand des Objekts erhalten. Immobilienmakler geben fast immer nur die Informationen weiter, die sie selbst vom Eigentümer erhalten haben. Für den Makler besteht keine Verpflichtung zu recherchieren. Der Makler ist allerdings verpflichtet, Nachfragen des Käufers richtig und vollständig zu beantworten. Auch wenn der Käufer nicht fragt, ist der Makler verpflichtet, alle Tatsachen zu offenbaren, die für den Vertragsabschluß wesentlich sind. Dies jedoch nur, wenn dem Makler diese Tatsachen bekannt waren oder er sie kennen mußte. Falls es wegen unterbliebener oder fehlerhafter Aufklärung zu einem Rechtsstreit mit dem Makler kommen sollte, tragen Sie als Käufer die Beweislast.