Energetische Nachrüstung

Energetische Nachrüstung

Die Eigentümer von Bestandsimmobilien (dh. Immobilien, die keine Neubauten sind) waren verpflichtet, Warmwasserleitungen und Wärmeverteilungsleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, bis zum 31.12.2006 entsprechend  zu dämmen sowie weiter die obersten Geschoßdecken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum abzudämmen, alternativ musste eine Dämmung des Daches erfolgen. Frist zur energetischen Nachrüstung war hier der 31.12.2015.

Eine Ausnahme von diesen Verpflichtungen gibt es für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine am 01.02.2002 vom Eigentümer selbst bewohnt wurde. Dieses Privileg entfällt jedoch beim Verkauf; der Käufer ist nun zur energetischen Nachrüstung verpflichtet.

Wenn Sie also eine Immobilie erwerben, bei welcher diese Auflagen noch nicht erfüllt sind, sind Sie gesetzlich verpflichtet, das Haus innerhalb von zwei Jahren entsprechend energetisch nachzurüsten.

Sie sollten sich also vorab, am besten beim Bezirksschornsteinfeger, informieren, ob teure Nachrüstungen anstehen.

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer einen Energieausweis oder eine Kopie davon auszuhändigen, spätestens bei der Besichtigung des Kaufobjektes. Findet keine Besichtigung statt, ist der Energieausweis nach Aufforderung durch den potentiellen Käufer vorzulegen, spätestens unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages.