Erwerb von BaulandErwerb von Bauland

Wenn Sie ein Grundstück erwerben möchten, um es zu bebauen, sollte vorher geklärt werden, ob eine Bebauung zulässig ist, und ob dort so gebaut werden darf, wie von Ihnen geplant. Bei der zuständigen Gemeinde können Sie den Bebauungsplan einsehen. Aus diesem ergibt sich, ob und wie das Grundstück bebaut werden darf.

In Zweifelsfällen empfiehlt es sich vor dem Erwerb von Bauland, bei der zuständigen Baubehörde eine Bauvoranfrage zu stellen.

Vor der Bebauung des Grundstücks wird vom Gesetz die Sicherstellung der Erschließung, d.h. die Anbindung des Grundstücks an das öffentliche Straßennetz und die Versorgung mit Wasser, Abwasser, Strom usw., vorgeschrieben. Eine Baugenehmigung erhalten Sie nur, wenn die Erschließung des Grundstücks sichergestellt ist. Zuständig für die Erschließung ist die Gemeinde, welche dem Eigentümer dann die Kosten der Erschließung in Rechnung stellt.

Falls die Erschließung noch nicht oder noch nicht vollständig erfolgt ist, sollten Sie sich vorab bei der zuständigen Gemeinde über den Stand der Erschließung und die Höhe der zu erwartenden Kosten erkundigen.

Falls der Voreigentümer des Grundstücks noch nicht alle Erschließungskosten bezahlt hat, sollten Sie unbedingt auf eine entsprechende Regelung im Kaufvertrag achten. Üblicherweise wird vereinbart, daß der Verkäufer alle Erschließungskosten für Anlagen trägt, welche zum Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages fertiggestellt wurden, unabhängig davon, ob die Kosten schon von der Gemeinde angefordert wurden. Die Kosten für sämtliche Erschließungsanlagen, die nach der Beurkundung des Kaufvertrages fertiggestellt werden, trägt üblicherweise der Käufer. Aber auch dies ist Verhandlungssache.

Die Gemeinde wendet sich bezüglich ihrer Kostenforderungen immer an denjenigen, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Sollte die Gemeinde also Erschließungskosten, welche nach dem Vertrag vom Verkäufer zu tragen sind, beim Käufer anfordern, weil zwischenzeitlich der Eigentumswechsel erfolgt ist, hat der Verkäufer den Käufer insoweit freizustellen.