
Der Verkäufer verlangt Kaufpreiszahlung vor Beurkundung des Immobilienkaufvertrages – entweder ganz oder teilweise – , sonst verkauft er nicht,
oder
er verlangt Kaufpreiszahlung vor Eintragung der den Käufer sichernden Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch.
Ein Kaufvertrag über Immobilien muß zwingend durch einen Notar beurkundet werden, sonst ist er nicht wirksam (§ 311 b Abs. 1 BGB). Wer also die Kaufpreiszahlung vor Beurkundung des Kaufvertrages erbringt oder auch Teilbeträge vorab zahlt, hat damit noch keinen wirksamen Anspruch auf Übereignung erworben und riskiert den Verlust seines voreilig bezahlten Geldes.
Diese zwingende Formvorschrift macht Sinn, weil es beim Immobilienkauf regelmäßig um hohe Geldbeträge geht und der Käufer so vor voreiligen Entscheidungen geschützt wird.
Verlangt der Verkäufer eine Kaufpreiszahlung vor Beurkundung des Kaufvertrages, dann begründet er dies meist damit, daß andere Interessenten bei ihm schon Schlange stehen und andernfalls vorgezogen werden (ältester Verkaufstrick der Welt).
Verkäufer und Käufer können über das Verkaufsobjekt privatschriftlich eine sog. Reservierungsvereinbarung abschließen und damit eine gewisse psychologische – nicht rechtliche –Sicherheit herstellen, daß der andere Vertragspartner bei der Stange bleiben wird (vgl. meinen Artikel: Macht ein Vorvertrag beim Hauskauf Sinn).
Die heute üblichen Kaufvertragsmuster sind aus der notariellen Vertragspraxis heraus entwickelt worden. Oberstes Gebot war dabei stets die Notwendigkeit, die Verträge so zu gestalten, daß ungesicherte Vorleistungen der einen oder anderen Vertragspartei vermieden werden.
Sieht der Vertrag vor, daß der Kaufpreis bereits vor Eintragung der den Käufer sichernden Vormerkung in das Grundbuch zu zahlen ist, führt dies ebenso zur ungesicherten Vorleistung durch den Käufer wie eine Kaufpreiszahlung vor Beurkundung: Der Käufer hat in diesem Fall zwar durch die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages einen wirksamen Übereignungsanspruch erworben, dieser hilft ihm jedoch im Fall einer beim Verkäufer eintretenden Insolvenz oder bei betrügerischem Handeln des Verkäufers (z.B. bei Weiterverkauf an einen Dritten) nicht weiter.
Denn bei Insolvenz der Verkäufers bekommt er weder sein Geld zurück, noch kann er mangels Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch seinen Übereignungsanspruch durchsetzen.
Beim Verkauf an einen Dritten kann er Übereignung an sich ebenfalls mangels Eintragung der Vormerkung nicht durchsetzen und muß außerdem dann seinem Geld hinterherlaufen und vermutlich klagen, wobei völlig unsicher ist, ob eine Zwangsvollstreckung gegen den betrügerischen Verkäufer Erfolg haben wird.
Ist der Käufer ausreichend abgesichert, wenn im Kaufvertrag geregelt ist, daß der Kaufpreis erst fällig wird, wenn die Eintragung der Vormerkung zugunsten des Käufers „gesichert“ ist?
Eine derartige Formulierung findet sich immer wieder in notariellen Vertragsentwürfen. Gemeint ist damit, daß der Notar nach Einsicht in das Grundbuch (in die Grundakten sowie in die sog. Markentabelle, in welcher unerledigte Anträge aufgeführt sind) feststellt, daß dem Antrag auf Eintragung der Vormerkung keine anderen Anträge vorgehen.
Eine ausreichende Sicherheit ist damit aber aus folgenden Gründen nicht hergestellt: Sofern beim Verkäufer Insolvenz eingetreten ist, hat dieser bereits mit dem entsprechenden Beschluß des Insolvenzgerichts das Verfügungsrecht über die ihm gehörende Immobilie verloren, also bereits vor der Eintragung des Insolvenzvermerks in das Grundbuch. Trotz „Sicherstellung“ der Eintragung der Vormerkung kann es also passieren, daß der Käufer seinen Übereignungsanspruch nicht durchsetzen kann, aber der Kaufpreis dann bereits bezahlt und das Geld beim insolventen Verkäufer verschwunden ist.
FAZIT:
Der Käufer sollte keinesfalls eine Kaufpreiszahlung vor Beurkundung des Kaufvertrages erbringen. Und auch wenn die Beurkundung erfolgt ist, sollte der Käufer keinesfalls Zahlungen erbringen, bevor die ihn schützende Eigentumsübertragungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist. Und zwar auch dann nicht, wenn die Eintragung der Vormerkung (lediglich) „gesichert“ ist.