Macht ein Vorvertrag beim Hauskauf Sinn?

Vorvertrag beim HauskaufSie haben Ihre Traumimmobilie gefunden, benötigen aber vor Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages noch Zeit, etwa weil Ihre Finanzierung noch nicht geklärt ist oder noch nicht sicher ist, ob eine Baugenehmigung erteilt wird.

Sie befürchten, dass der Verkäufer sich an die Ihnen mündlich gegebene Zusage nicht hält und das Grundstück anderweitig verkauft und möchten dieses Risiko absichern.

Im Internet finden sich viele Muster und Formulare für einen Vorvertrag beim Hauskauf, die von beiden Parteien nur auszufüllen und zu unterschreiben sind. Manchmal legen auch Immobilienmakler den Parteien solche Vereinbarungen vor.

Wenn ein Vorvertrag beim Hauskauf rechtlich bindend sein soll, muss er, wie der Kaufvertrag selbst, notariell beurkundet werden (§ 311 b BGB). Eine nur privatschriftlich abgefasste Vereinbarung hat bestenfalls eine psychologische Wirkung, indem beide Parteien die Ernsthaftigkeit ihrer Verkaufs- und Kaufabsichten bekräftigen und die Eckdaten des später notariell zu beurkundenden Kaufvertrages festlegen.

Eine gerichtlich durchsetzbare Verpflichtung des Verkäufers, das Grundstück an einen bestimmten Käufer zu verkaufen und zu übereignen sowie eine Verpflichtung des Käufers, das Grundstück zu einem bestimmten Kaufpreis zu erwerben, kann so nicht begründet werden.

Typischerweise regelt ein Vorvertrag beim Hauskauf insbesondere diejenigen Umstände, bei deren Eintritt oder Nichteintritt die Verpflichtung zum Abschluss des eigentlichen Kaufvertrages entfällt.

Beispiel: Verkäufer und Käufer verpflichten sich in einem notariell beurkundeten Vorvertrag bis zu einem bestimmten Termin einen Grundstückskaufvertrag über ein genau bezeichnetes unbebautes Grundstück  zu einem bestimmten Kaufpreis abzuschließen. Die Verpflichtung des Käufers zum Abschluß des Grundstückskaufvertrages entfällt, wenn bis zu einem bestimmten Datum keine Baugenehmigung erteilt ist.

Oftmals enthält der (notarielle) Vorvertrag zum Hauskauf auch eine Schadensersatzklausel, in welcher eine oder beide Parteien sich verpflichten, eine bestimmte Summe zu zahlen, sofern die spätere Beurkundung des Hauptvertrages unterbleibt.

Beispiel:  Für den Fall, dass sich der Käufer im oben genannten Beispiel aus anderen Gründen als der nicht erteilten Baugenehmigung  vom Vertrag löst, hat er an den Verkäufer einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von € 5.000,00 zu zahlen.

Der Nachteil eines Vorvertrages beim Hauskauf ist, dass die Notarkosten zwei mal anfallen, zuerst für den Vorvertrag und später nochmals für den eigentlichen Kaufvertrag.

Diese doppelte Kostenbelastung kann  vermieden werden, wenn auf den Vorvertrag beim Hauskauf verzichtet und statt dessen direkt der Hauptvertrag beurkundet wird und in diesem  ein Rücktrittsrecht für den Käufer für den Fall vereinbart wird, dass die Baugenehmigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erteilt wurde.

Direktzahlung oder Notaranderkonto?

NotaranderkontoOftmals wünschen sich die Vertragsparteien die Abwicklung ihres Immobilienkaufvertrages über ein Notaranderkonto in der Annahme, diese Form der Vertragsabwicklung sei sicherer als die Direktzahlung vom Käufer an den Verkäufer.

Dies ist nicht der Fall; beide Varianten werden vom Notar überwacht und bieten Verkäufer und Käufer die gleiche Sicherheit.

Die Auszahlung des Kaufpreises vom Notaranderkonto nimmt der Notar dann vor, wenn sämtliche Voraussetzungen dafür vorliegen, dass der Käufer als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden kann (rangrichtige Eintragung der Eigentumsübertragungsvormerkung für den Käufer im Grundbuch; Vorliegen sämtlicher erforderlicher privater und behördlicher Genehmigungen; Vorliegen der Löschungsunterlagen, falls Belastungen des Verkäufers aus dem Kaufpreis abzulösen sind).

Bei der Direktzahlung erhält der Käufer beim Vorliegen genau der gleichen Voraussetzungen ein Schreiben des Notars (sog. „Fälligkeitsmitteilung“) mit der Aufforderung, nun den Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen.

In beiden Fällen, d.h. vor Auszahlung des Kaufpreises vom Notaranderkonto sowie vor Fertigung der Fälligkeitsmitteilung, prüft der Notar, ob die Voraussetzungen für die Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer vorliegen. Falls ihm hierbei ein Fehler unterlaufen sollte, haftet er auch in beiden Fällen.

Die Entscheidung, ob die Zahlung des Kaufpreises per Direktzahlung oder über ein Notaranderkonto abzuwickeln ist, obliegt nicht den Vertragsparteien. § 57 BeurkG bestimmt, dass für die Verwahrung von Geldern durch den Notar ein besonderes Sicherungsinteresse vorliegen muss.

Beispiele für ein besonderes Sicherungsinteresse:

Es wird eine kurzfristige Besitzübergabe gewünscht, dh. der Käufer möchte das Kaufobjekt kurz nach der Beurkundung des Kaufvertrages und vor Vorliegen der oben genannten Fälligkeitsvoraussetzungen beziehen. Um den Verkäufer zu schützen, damit dieser nicht seinen Besitz an der Immobilie verliert, ohne dass die Kaufpreiszahlung gesichert ist, sollte der Kaufpreis beim Notar hinterlegt werden.

Auf Seiten des Käufers sind mehrere finanzierende Banken, auf Seiten des Verkäufers sind mehrere Banken im Grundbuch abzulösen. Die bei der Direktzahlung erforderliche Koordinierung würde in diesem Fall den Käufer eventuell überfordern.

Die Zahlung des Kaufpreises direkt vom Käufer an den Verkäufer ist somit die Regel, das Notaranderkonto ist die Ausnahme.

Für die Auszahlung des Kaufpreises vom Notaranderkonto fallen Zusatzkosten in Höhe von einer Gebühr aus dem auszuzahlenden Betrag an (Nr. 25300 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG – Gerichts- und Notarkostengesetz). Bei einem auszuzahlenden Betrag von € 200.000,00 sind dies Mehrkosten von € 435,00 netto. Die Abwicklung des Kaufvertrages per Direktzahlung ist somit auch die deutlich günstigere Variante.